Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) ergibt sich aus § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes. Wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, muss das Unternehmen mindestens einen Abfallbeauftragten benennen. Dieser hat die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und einen jährlichen Bericht an die Geschäftsleitung zu verfassen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Lehrgangs lernen die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen kennen, die für die Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung von Bedeutung sind. Sie werden in die Aufgaben und in die tägliche Praxis des Betriebsbeauftragten für Abfall eingeführt.
Kosten: 1.165 Euro
Foto: eyetronic – stock.adobe.com
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Parkhinweis
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