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WHISTLEBLOWING: Was ist zu tun? Der richtige Umgang mit der neuen Gesetzeslage
(Online-Veranstaltung)

 
Spätestens seit den spektakulären Fällen um Julian Assange und Edward Snowden ist die breite Öffentlichkeit im Hinblick auf das Thema „Whistleblowing“ sensibilisiert. Gleichzeitig wurde in aller Deutlichkeit klar, wie prekär die rechtliche Situation von „Whistleblowern“ (deutsch: Hinweisgebern) ist. Nicht nur aufgrund dieser Fälle wurde die EU-Richtlinie „Zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ erlassen, die durch das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
 
Mit einer Verkündung des HinSchG ist noch im Dezember 2022 zu rechnen. Ziel des HinSchG ist es, einerseits Verstöße aufzudecken sowie die Rechtsdurchsetzung zu verbessern und andererseits Unternehmen die Chance zu geben, rechtzeitig auf internes Fehlverhalten zu reagieren und öffentliche Skandale zu vermeiden. Mit dem Einrichten von effektiven, vertraulichen und sicheren Meldekanälen soll ein einheitlicher Schutz für Hinweisgeber geschaffen werden.
 

Die Veranstaltung wurde leider abgesagt.

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Whistleblowing

2. Dezember 2022, 10:00 - 11:30 Uhr (MEZ)

Online-Veranstaltung

WHISTLEBLOWING


Wer ist betroffen?
Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen das HinSchG voraussichtlich bereits drei Monate nach dessen Verkündung beachten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Umsetzung des HinSchG voraussichtlich bis Dezember 2023 Zeit. Auch wenn Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, kann sich die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle für diese Unternehmen lohnen, um etwa frühzeitig Kenntnis von Gesetzesverstößen zu erhalten und um externen Meldungen von Mitarbeitern an Behörden vorzubeugen.
 
Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen müssen eine gesetzeskonforme "interne Meldestelle" (Hinweisgebersystem) einführen, an die sich Mitarbeiter und optional auch Dritte wenden können, um das Unternehmen auf bestimmte Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Insbesondere bei der erstmaligen Implementierung eines Hinweisgebersystems stellen sich diverse Fragen, für deren Klärung die Unternehmen ausreichend Zeit einplanen sollte, zum Beispiel:
 
· Wie soll eine Meldestelle aufgebaut werden, die für Hinweisgeber attraktiv ist und die die Anforderungen des HinSchG (Vertraulichkeit, Unabhängigkeit, Datensicherheit, Prozessmanagement etc.) erfüllt?
· Welche Meldekanäle (Hotline, Ombudsperson, IT-Tool etc.) sind für das Unternehmen geeignet?
· Gibt es im Unternehmen Expertise und Kapazitäten, um die Meldestelle durch eigene Mitarbeiter zu besetzen, oder soll dies an einen externen Berater oder Dienstleister ausgelagert werden?
· Welche neuen Dokumente und Prozesse müssen aufgesetzt werden?
· Welche arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen sind zu bedenken, etwa die Beteiligung eines Betriebsrats?
 
Hohe Bußgelder drohen
Bei Nichtbeachtung des HinSchG droht nicht nur ein erheblicher Reputationsschaden für das Unternehmen. Bei einem Verstoß gegen das HinSchG drohen auch Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 EUR.

Referenten

Dr. Stefan Reuter, LL.M

Dr. Stefan Reuter, LL.M

Rechtsanwalt und Partner
BRP Renaud und Partner mbB
Sonja Ströhle

Sonja Ströhle

Rechtsanwältin und Steuerberaterin
BRP Renaud und Partner mbB
Dr. Thomas Bartenbach

Dr. Thomas Bartenbach

Rechtsanwalt und CEO
LegalTegrity GmbH

Ansprechpartner

Tobias Wandel

wandel@reutlingen.ihk.de

07121 201-131