Preis: 350,00 € (IHK-Mitglied) | 400,00 € (Nicht-Mitglied)
Artikelnummer: BL-22-7030-5
Das neue BKrFQG und die neue BKrFQV sind bereits seit Dezember 2020 rechtsgültig. BKrFQV §7 verpflichtet nun dazu, spätestens alle vier Jahre mindestens drei Fortbildungs-Tage á acht Stunden nachzuweisen.
Diese gesetzliche Vorgabe zur “Fortbildung der Ausbilder” wurde durch die Rechtsänderung neu gefasst und ist wiederum nach dem Ablauf von vier Jahren zu erfüllen.
Zielgruppe:
Nicht nur Berufskraftfahrer müssen sich weiterbilden. Auch BKF-Trainer wie Ausbilder, Trainer, Fahrlehrer und BKF-Dozenten sind gem. BKrFQV §7 nun dazu verpflichtet, spätestens alle vier Jahre mindestens drei Fortbildungs-Tage á acht Stunden nachzuweisen.
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achtstündige Teilqualifikation gemäß §7 BKrFQV
Kenntnisbereich 1
Preis für IHK-Mitglieder: 350,00 €
Preis für Nicht-IHK-Mitglieder: 400,00 €
05.10.2022
08.00 - 17.00 Uhr
8 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten gemäß §7 BKrFQV
Roland Kessler-Kangler
Erster Polizeihauptkommissar
Dozent bei der Hochschule der Polizei BW
Mitglied in landes- und bundesweiten Arbeitsgruppen im Bereich Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, Ladungssicherung
IHK-Seminarbescheinigung
Präsenz berufsbegleitend