Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) ergibt sich aus § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes. Wenn die dort gennannten Voraussetzung vorliegen, muss das Unternehmen mindestens einen Abfallbeauftragten benennen. Dieser hat die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und einen jährlichen Bericht an die Geschäftsleitung zu verfassen.
Das Abfallrecht unterliegt vielen Reglementierungen und stetiger Weiterentwicklung. Die Abfallbeauftragtenverordnung fordert deshalb für die Aufrechterhaltung der Fachkunde alle zwei Jahre die Teilnahme an einer Fortbildung. Diese Fortbildung hält die Teilnehmer über die Neuerungen und Änderungen im Abfallrecht sowie deren Umsetzung auf dem Laufenden.
Kosten: 490 Euro
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Goethestraße 98
72461 Albstadt-Tailfingen